Petr Zábranský
Präsident der Arbeitsgemeinschaft Österreichischer Entomologen
www.zabra.at


in Wien, am 15. Oktober 2008

Offener Brief, insbesondere gerichtet

an die Regierung Indiens,
an die UNO,
an die Europäische Kommission,
an die Regierung der Tschechischen Republik
und an die Medien



Dieser offene Brief darf unter Nennung des Autors uneingeschränkt und unentgeltlich verbreitet werden und unterliegt damit nicht den unter www.zabra.at im Impressum definierten Copyrightbestimmungen. Auch Zusammenfassungen sowie auszugsweise Zitate unter Nennung des Autors sind gestattet, sofern sie dem Zweck und dem Geist dieses Briefes entsprechen.

Zweck dieses Briefes: Freiheit für Dr. Petr Švácha und Emil Kučera sowie freie Biodiversitätsforschung.
Geist dieses Briefes: Das Sammeln von Insekten, für welchen Zweck auch immer, zu verbieten, verletzt die Freiheit des Menschen und demokratische Gleichheitsgrundsätze sowie das Recht auf Bildung.


FREE BIODIVERSITY RESEARCH !

FREE Dr. Petr Švácha and Emil Kučera !


Sehr geehrte,
direkt oder indirekt demokratisch gewählte
oder beauftragte
Volksvertreter!

Die Entomologen Herren Dr. Petr Švácha und Emil Kučera wurden in Indien in erster Instanz für das Töten einiger hundert Insekten verurteilt – von einem Gericht in Darjeeling, in einem fragwürdigen Verfahren, zu völlig indiskutablen Strafen: Dr. Švácha zu umgerechnet etwa 300 Euro Geldbuße und Emil Kučera zum außerhalb jeder Vorstellungskraft liegenden Freiheitsentzug von drei Jahren unbedingt. Beide tschechischen Staatsbürger haben bereits 34 Tage Untersuchungshaft in Darjeeling hinter sich, was in der Länge schon an sich und auf jeden Fall eine Gesetzesverletzung durch die indischen Behörden darstellt.

Indien nimmt für sich in Anspruch, ein demokratischer Staat zu sein. Ich muss gestehen, dass es mir im Zusammenhang mit dem Fall Derjeeling äußerst schwer fällt, dies zu glauben. Zu den wichtigsten Merkmalen demokratischer Staaten, welche die Demokratie tatsächlich leben, gehören funktionierende Gerichtsbarkeit sowie Prinzipien der Gleichheit und hohe Freiheiten jedes einzelnen Menschen. Im Sinne solcher Freiheiten und der Gleichheit muss es möglich sein, dass etwa Bildung und Forschung nicht Eliten vorbehalten sind, sondern jedem Menschen zustehen, ohne Unterschied nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.

Nicht zuletzt verlangt all dies die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, festgeschrieben in der Resolution 217 A (III) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948. Auch Indien hat diese Konvention unterzeichnet – möge sie in diesem Land, das den Kosmos erobern will, respektiert werden! So wie die Dinge seit bald vier Monaten und noch immer liegen, bin ich in ernster Sorge, dass der Ruf Indiens in der Welt als funktionierende Demokratie einen dauerhaften Schaden bereits erlitten hat und weiterhin erleidet.

Darüberhinaus, und das nicht erst unter dem Eindruck der aktuellen Ereignisse, sehe ich die Biodiversitätsforschung und den Naturschutz als solche ernst gefährdet und erkenne die dringende Notwendigkeit, die gesetzlichen Rahmenbedingungen – nicht nur in Indien, das sei fairerweise dazu gesagt – sorgfältig zu überarbeiten.

Es kann nicht im Interesse demokratischer Staaten sein, die Naturwissenschaft durch unüberlegte Gesetze in die Illegalität zu treiben. Es ist im Interesse des Friedens, des Fortschritts und des Naturschutzes, die Biodiversitätsforschung zu unterstützen. Mehrere Petitionen wurden weltweit von weit über 2000 Wissenschaftern signiert, für die Freiheit der Biodiversitätsforschung und für die Freiheit von Dr. Švácha und Emil Kučera wurde vorerst in Tschechien, Österreich und Kanada demonstriert. In der internationalen wissenschaftlichen Solidarisierung mit den beiden Forschern steht die Elite der indischen Naturwissenschaftler an vorderster Front. Auch darin sehe ich ein beeindruckendes Zeichen dafür, dass die Wissenschaft, ähnlich wie Sport und Kunst, bedeutende Beiträge zur Völkerverständigung zu leisten imstande ist.

Von diesen grundsätzlichen Überlegungen abgesehen, wurden nach mir vorliegenden Informationen im Vorfeld und während des Verfahrens in Darjeeling mindestens folgende zwanzig Artikel der Konvention über Menschenrechte von 1948, und zwar mindestens durch die Herren forest ranger Arbinden Lepcha und assistant divisional forest officer Utpal Kumar Nag, sowie durch das Urteil des Richters von Darjeeling, Shri Uttam Kumar Nandy verletzt:

Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 5
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 13
Artikel 14
Artikel 17
Artikel 21
Artikel 22
Artikel 23
Artikel 25
Artikel 26
Artikel 27
Artikel 28

Und das alles wegen einiger hundert Insekten, welche die Herren Dr. Švácha und Emil Kučera, aus Interesse für die Natur, für Bildungs- und Forschungszwecke gesammelt haben, während andere Menschen die gleichen und viele andere Insekten aus niederen Gründen abertausendfach sanktionslos zertreten und vergiften!
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Verletzungen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte,

festgeschrieben in der Resolution 217 A (III) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948, die auch Indien unterzeichnet hat,
mindestens durch die Herren forest ranger Arbinden Lepcha und assistant divisional forest officer Utpal Kumar Nag sowie durch den Prozessablauf und das Urteil des Richters von Darjeeling, Shri Uttam Kumar Nandy:

Artikel 1

Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.

Die Medienhetze, gestartet unmittelbat nach der Verhaftung der später Angeklagten und betrieben mindestens durch die Herren forest ranger Arbinden Lepcha und assistant divisional forest officer Utpal Kumar Nag, stellt eine grobe Verletzung des Gleichheitsgrundatzes der Konvention über Menschenrechte dar. Die später angeklagten saßen während dieser Medienhetze in Untersuchungshaft und hatten dadurch keine Möglichkeit, sich gegen die großteils erfundenen und geradezu haarsträubend abenteuerlichen Verleumdungen zu wehren.

Das Ungleiche Urteil für die gleiche Tat – Geldstrafe für einen der beiden Angeklagten und drei Jahre Kerker für den anderen – stellt eine grobe Verletzung des Gleichheitsgrundatzes der Konvention über Menschenrechte dar.

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Artikel 2

Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.

Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.


Der Antrag auf Freilassung auf Kaution wurde mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei den Inhaftierten um Ausländer handelt. Dies stellt eine grobe Verletzung des Artikels 2 der Konvention über Menschenrechte dar.

Das Ungleiche Urteil für die gleiche Tat – Geldstrafe für einen der beiden Angeklagten und drei Jahre Kerker für den anderen – begründet mit Unterschieden in Beruf und Weltruhm der Angeklagten, stellt eine grobe Verletzung des Artikels 2 der Konvention über Menschenrechte dar.

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Artikel 3

Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.

Die Untersuchungshaft wurde auf Basis gefälschter Dokumente und frei erfundener "Beweise" verhängt: der Käfer Amara brucei und der Schmetterling Delias sanaca waren nie Teil des beschlagnahmten Materials. Die Untersuchungshaft war also unbegründet und stellt somit eine grobe Verletzung mindestens der Artikel 3 und 11 der Konvention über Menschenrechte dar. Die Fälschung von Dokumenten durch die Anklage, die evident ist, stellt darüberhinaus grobe Verletzungen mindestens der Artikel 1 und 9 der Konvention über Menschenrechte dar.
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Artikel 5

Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

Die wegen Insektensammelns Angeklagten wurden wie Schwerverbrecher in Handschellen herumgeführt. Dies stellt eine Verletzung mindestens des Artikels 5 der Konvention über Menschenrechte dar.
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Artikel 7

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.

Die Medienhetze bei gleichzeitiger Verwehrung der Möglichkeit zur Gegendarstellung sowie unter Mißbrauch der Staatsgewalt sowie das ungleiche Urteil für die gleiche Tat stellen eine Verletzung mindestens des Artikels 7 der Konvention über Menschenrechte dar (vgl. auch Artikel 1).
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Artikel 8

Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.

Es besteht der begründete Verdacht, dass Anwalt Pandit, statt die Interessen seiner Mandanten zu vertreten, in Wahrheit mit der Anklage packelt. So soll er auf seine Klienten Druck ausgeübt haben, dass sie gestehen und sich mit drei Jahren abfinden, oder andernfalls sieben Jahre bekommen. Außerdem hat Anwalt Pandit es unterlassen, das Gericht mit der Petition der Tschechischen Entomologischen Gesellschaft bekannt zu machen, die Freiheit für Dr. Petr Švácha und Emil Kučera gleichermaßen fordert und von vielen hundert Wissenschaftlern rund um die Welt signiert wurde. Zusammen mit der vergleichsweise milderen Strafe gegen Dr. Švácha und dem drakonischen Urteil gegen Emil Kucera liegt der Verdacht nahe, dass eine geheime Absprache zwischen Anklage und Verteidigung vorliegt, nach der Dr. Švácha weitgehend entlastet werden und Emil Kucera den Sündenbock spielen sollte.

Die offensichtliche Befangenheit von Anwalt Pandit, der noch dazu nicht vom indischen Staat zur Verfügung gestellt wurde, sondern von den Angeklagten teuer bezahlt wird, stellt einen groben Verstoß mindestens gegen den Artikel 8 der Konvention über Menschenrechte dar. Darüberhinaus würde ihm, sollten sich die entsprechenden Verdachtsmomente erhärten, die Anwaltskammer jeden demokratischen Staates der Welt die Berechtigung zur Berufsausübung entziehen.

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Artikel 9

Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.

Die Festnahme und die nachfolgende Untersuchungshaft wurde auf Basis gefälschter Dokumente und frei erfundener Beweise verhängt: der Käfer Amara brucei und der Schmetterling Delias sanaca waren nie Teil des beschlagnahmten Materials. Dies stellt eine grobe Verletzung mindestens der Artikel 3, 9 und 11 der Konvention über Menschenrechte dar (vgl. Artikel 3).
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Artikel 10

Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.

Richter Shri Uttam Kumar Nandy hat sämtliche Anschuldigungen der Anklage, inklusive völlig unhaltbarer Erfindungen, berücksichtigt, und keinen einzigen Beweis der Verteidigung anerkannt. Von „unabhängig und unparteiisch“ kann hier keine Rede sein. Dies stellt eine grobe Verletzung des Artikels 10 der Konvention über Menschenrechte dar.
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Artikel 11

1. Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.

2. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.


Das internationale Recht verlangt die Gleichheit der Menschen. Der Fall Darjeeling macht deutlich, dass der Text und / oder die Anwendung des indischen Biological Diversity Act von 2002 (BDA) Ungleichheit bewirkt: Niemand regt sich auf, wenn Insekten aus niederen Beweggründen abertausendfach getötet werden, aber das Töten von wenigen Insekten für Zwecke der eigenen oder anderer Bildung oder für Zwecke der Forschung wird bestraft. Schlimm genug, dass dies überhaupt bestraft wird – drakonische Freiheitsstrafen stellen darüberhinaus eine ungeheurliche Entgleisung dar. Der BDA steht im Widerspruch zum internationalen Recht, Verletzungen des BDA dürfen daher nicht strafbar sein. Im Fall Darjeeling wurde mindestens der Artikel 11 der Konvention über Menschenrechte aufs gröbste verletzt.
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Artikel 12

Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

Die unhaltbaren Verleumdungen durch die Herren forest ranger Arbinden Lepcha und assistant divisional forest officer Utpal Kumar Nag, gestartet unmittelbat nach der Verhaftung der später Angeklagten und betrieben unter Missbrauch unkritischer Medien, stellen grobe Verletzungen des Artikels 12 der Konvention über Menschenrechte dar. Der indische Staat hat es unterlassen, den Opfern Dr. Švácha und Emil Kučera rechtlichen Schutz gegen Beeinträchtigungen ihrer Ehre und ihres Rufes zu gewähren. Auch dies verletzt den Artikel 12 der Konvention über Menschenrechte.
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Artikel 13

1. Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.

2. Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.


Die Bewegungsfreiheit der Angeklagten ist seit bald vier Monaten durch die indische Staatsgewalt auf Darjeeling eingeschränkt, und das obwohl Dr. Švácha am Ende „nur“ zu umgerechnet 300 Euro Strafe verurteilt wurde und das Urteil gegen Emil Kucera noch nicht rechtskräftig ist. Dies stellt eine grobe Verletzung des Artikels 13 Abs. 1 der Konvention über Menschenrechte dar.

Der indische Staat hindert Dr. Švácha und Emil Kučera daran, in ihre Länder zurückzukehren, und das obwohl Dr. Švácha am Ende „nur“ zu umgerechnet 300 Euro Strafe verurteilt wurde und das Urteil gegen Emil Kucera noch nicht rechtskräftig ist. Dies stellt eine grobe Verletzung des Artikels 13 Abs. 2 der Konvention über Menschenrechte dar.

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Artikel 14

1. Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.

2. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.


Insekten zu sammeln ist kein Verbrechen und darf durch kein Gesetz der Welt zum Verbrechen erklärt werden. In diesem Sinne sind Dr. Švácha und Emil Kučera Verfolgte und müssen das Recht in Anspruch nehmen dürfen, außerhalb Indiens Asyl zu suchen. Indem ihnen dieses Recht verweigert wird, verletzt der indische Staat den Artikel 14 der Konvention über Menschenrechte.
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Artikel 17

1. Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.

2. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.


Die Beschlagnahme von Gegenständen und von Geld aus dem Eigentum von Dr. Švácha und Emil Kučera durch Vertreter des indischen Staates stellt eine Verletzung des Artikels 17 der Konvention über Menschenrechte dar. Zu unrecht „beschlagnahmtes“ Geld wurde erst nach langen Wochen zurückerstattet, allerdings ohne Zinsen. Verfahrensfrei „beschlagnahmte“ Gegenstände sind noch immer im Besitz des indischen Staates bzw. derer, die den indischen Staat zu vertreten hätten.
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Artikel 21

1. Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.

2. Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.

3. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.


Es ist äußerst fraglich, ob es dem Willen des indischen Volkes entspricht, wenn ein Gesetz wie der Biological Diversity Act von 2002 das Sammeln von Naturalien und das Töten von Kleinsttieren derart exzessiv kriminalisiert. In diesem Sinne stellt der BDA als solcher eine Verletzung des Artikels 21 Abs. 3 der Konvention über Menschenrechte dar.
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Artikel 22

Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuß der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.

Integrer Bestandteil der freien und würdevollen Entwicklung der Persönlichkeiten von Dr. Švácha und Emil Kučera ist das Interesse für und die Beschäftigung mit Insekten. Wenn ein Gesetz wie der Biological Diversity Act von 2002 das Sammeln von Naturalien und das Töten von Kleinsttieren dermaßen kriminalisiert, so stellt dieses Gesetz als solches eine Verletzung des Artikels 22 der Konvention über Menschenrechte dar.
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Artikel 23

1. Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.

2. Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.

3. Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.

4. Jeder hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.


Die Bewegungsfreiheit der Angeklagten ist seit bald vier Monaten eingeschränkt, sie werden durch die indische Staatsgewalt daran gehindert, ihren Berufen in ihrem Heimatland nachzukommen, und das obwohl Dr. Švácha am Ende „nur“ zu umgerechnet 300 Euro Strafe verurteilt wurde und das Urteil gegen Emil Kucera noch nicht rechtskräftig ist. Dadurch wird ihnen das Recht auf Arbeit verweigert, was eine Verletzung des Artikels 23 der Konvention über Menschenrechte darstellt.
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Artikel 25

1. Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.

2. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.


Dr. Švácha und Emil Kučera haben freiwillig Beeinträchtigungen ihres Lebensstandards und gesundheitliche Risiken in Kauf genommen, indem sie als Touristen in ihrer Freizeit, aus eigenem Interesse für die Natur, eine unbezahlte, ehrenamtliche biologische Forschungsreise angetreten haben, eine Reise, deren Ergebnisse dem Gemeinwohl zugute kommen sollten. Die durch die indischen Behörden erzwungene, monatelange Verlängerung der Beeinträchtigungen des Lebensstandards sowie der gesundheitlichen Risiken für beide Forscher stellt eine grobe Verletzung des Artikels 25 der Konvention über Menschenrechte dar.
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Artikel 26

1. Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muß allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.

2. Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muß zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.

3. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.


Eines der Ziele der unbezahlten, ehrenamtlichen biologischen Forschungsreise von Dr. Švácha und Emil Kučera sollte die Vertiefung der eigenen Kenntnis über die Natur sein. Das Einschreiten der indischen Behörden sowie der Biological Diversity Act von 2002 als solcher beeinträchtigen ihr Recht auf Bildung aufs gröbste und stellen somit schwere Verletzungen des Artikels 26 der Konvention über Menschenrechte dar. Sich aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten in Biologie oder irgendeiner anderen Disziplin fortzubilden, darf nicht strafbar sein!
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Artikel 27

1. Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.

2. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.


Der indische Biological Diversity Act von 2002 macht die Erforschung der Natur zu einer elitären Angelegenheit für wenige Privilegierte und verletzt damit aufs gröbste den Artikel 27 der Konvention über Menschenrechte und alle sonstigen Gleichheitsgrundsätze.
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Artikel 28

Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.

Der indische Biological Diversity Act von 2002 als solcher verletzt mehrere Artikel der Konvention über Menschenrechte. Damit ist der BDA mit der sozialen und internationalen Ordnung, welche die in der Konvention über Menschenrechte verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklichen soll, unvereinbar. Dies stellt eine Verletzung auch des Artikels 28 der Konvention über Menschenrechte dar.

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Ich fordere von Indien, Dr. Petr Švácha und Emil Kučera unverzüglich zu rehabilitieren und auch Emil Kučera unverzüglich und bedingungslos freizulassen!

Ich fordere von Indien, bereits bezahlte Kautionsgelder, Strafen, Anwaltshonorare und Aufenthaltskosten den Herren Dr. Petr Švácha und Emil Kučera samt Zinsen zurückzuerstatten!

Ich fordere von Indien, für das zu unrecht "beschlagnahmte" und mittlerweile zurückerstattete Geld den Herren Dr. Petr Švácha und Emil Kučera auch Zinsen zu erstatten!

Ich fordere von Indien, sämtliche beschlagnahmten Gegenstände an die rechtmäßigen Eigentümer Dr. Petr Švácha und Emil Kučera zu retournieren!

Ich fordere von Indien, für die auf Basis gefälschter Dokumente zu unrecht verhängte Untersuchungshaft den Herren Dr. Petr Švácha und Emil Kučera eine angemessene Entschädigungszahlung zukommen zu lassen!

Ich fordere von Indien, die für das vielfache Unrecht Verantwortlichen der Gerechtigkeit zuzuführen!

Ich fordere von Indien, den BDA 2002 sowie überhaupt Gesetze, die im Widerspruch zu internationalen Abkommen stehen, welche Indien unterzeichnet hat, zu überarbeiten oder gänzlich aufzuheben!

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Jeder hat das Recht auf Bildung!

Sich in Biologie oder irgendeiner anderen Disziplin fortzubilden, darf nicht strafbar sein!

Insekten zu sammeln ist kein Verbrechen und darf durch kein Gesetz der Welt zum Verbrechen erklärt werden!

Auch Indien hat die Konvention der Menschenrechte unterzeichnet – möge sie in diesem Land, das den Kosmos erobern will, respektiert werden!

Für Freiheit der Forschung!

Für Naturschutz auf wissenschaftlicher Grundlage!




Petr Zabransky
Präsident der Arbeitsgemeinschaft Österreichischer Entomologen


Kontakt:
Petr Zabransky
Mautner Markhof-Gasse 13-15/6/23
A - 1110 Wien
www.zabra.at




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